Liebe Vereinsmitglieder,
nachfolgend die o.g. Übersicht mit der Bitte um Beachtung.
Fragen dazu beantworten euer Abt.-Leiter und/oder alle Vorstandsmitglieder.
Viel Spaß und Freude beim Sport treiben.
Übersicht der Regelungen für die jeweiligen Personengruppen
Sämtliche Schülerinnen und Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)
- innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)
Noch nicht eingeschulte Kinder
- innen und außen: kein 3G-Nachweis erforderlich
Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für geimpfte Personen ab dem 15. Tag nach der Booster-Impfung)
- außen: 2G (geimpft oder genesen)
Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- innen und außen: Vorlage eines Attests zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation („Impfbefreiung“) sowie ein zertifizierter Schnelltest
Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)
- Berufs- und Profisportler sowie Athletinnen und Athleten mit offiziellem Kaderstatus
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
- Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Erwachsenensport
- Trainerinnen und Trainer von Berufs- und Profisportlerinnen und -sportlern sowie Athletinnen und Athleten mit offiziellem Kaderstatus
- Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Kampfrichterinnen und Kampfrichter und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist
Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern sind nicht zulässig.
Quelle: https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/sport