Erläuterungen zu Fotorechten

Urheberrechte an Fotos

Die Urheberrechte an Fotos liegen, soweit nicht anders vermerkt, direkt bei Mitgliedern des Vereins und werden dem Verein zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Soweit Dritte dem Verein Fotos zur Verfügung gestellt haben, sind die Urheber in den jeweiligen Bildunterschriften vermerkt oder haben auf eine Veröffentlichung verzichtet. Soweit bei der Verwendung von Fotos oder Symbolen der entsprechende Urheberrechtsnachweis aus optischen Gründen nicht in unmittelbarer Nähe der Abbildung erfolgt ist, sind die entsprechenden Lizenzen in unserem Impressum unter der Rubrik Einzellizenz- und Quellennachweise aufgelistet.

Recht am eigenen Bild

Die abgebildeten Personen haben einer Veröffentlichung des eigenen Bildes im Rahmen dieser Vereinswebsite zugestimmt. Sofern Dritte an einer Weiterverwertung der auf dieser Website hinterlegten Fotos interessiert sind, werden diese gebeten, mit uns Kontakt aufzunehmen, um dies mit den entsprechenden Rechteinhabern abzuklären.

Hinsichtlich der Fotos von Veranstaltungen nehmen wir Bezug auf das Grundsatzurteil des BGH vom 28.05.2013 (Az.: VI ZR 125/12):

„Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden. Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.“

Auch hier greift natürlich das „Recht auf Vergessen“ für den Fall, dass ein Vereinsmitglied oder sonstiger Betroffener nicht öffentlich gezeigt werden möchte. In diesem Fall bitten wir um Zusendung einer entsprechenden Information.

Weiter beziehen wir uns auf §23 Kunsturheberrechtsgesetz:

„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Einwilligung / Einwilligungsfreiheit zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Bereits die Aufnahme eines Fotos mittels Digitalkamera stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Soweit zumutbar, werden wir daher vor der Fertigung von Aufnahmen die Zustimmung der Betroffenen durch eine entsprechende Erklärung (beispielsweise im Anmeldeformular) einholen.

Gerade bei Veranstaltungen, einer unüberschaubaren Anzahl von Personen oder Personen als Beiwerk des eigentlichen Fotomotives ist es aber aus praktischen Gründen kaum möglich, diese Einwilligung im Einzelfall einzuholen. Wir rechtfertigen daher die Datenerhebung (Aufnahme des Fotos) nach Art. 6 (1) f DSGVO⇗. Für weitergehende Informationen zur Problematik Fotografien und DSGVO verweisen wir auf das entsprechende Positionspapier⇗ des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Durch das Bundesministerium des Innern wurde zwischenzeitlich in einem FAQ zur Frage DSGVO für Fotografen⇗ bestätigt, dass das Kunsturhebergesetz weiter gilt und sich auf Art. 85 (1) F stützt. Eine Veröffentlichung unter Berufung auf das KUG ist daher weiterhin zulässig.

Quellenangaben:
„Text und Struktur: SFV Feuerblume e. V., www.hanabi-pirna.de/fotorechte.html, abgerufen am 05.06.2018″